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Vereinssatzung „Ukrainische Ärztevereinigung in Deutschland e.V.

Stand: Dezember 2018

Alle in dieser Satzung verwendeten Bezeichnungen in Bezug auf natürliche Personen gelten in gleicher Weise für Personen jeglichen Geschlechts

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Ukrainische Ärztevereinigung in Deutschland e.V.“

Der Sitz des Vereins ist in München.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der medizinischen Wissenschaften und der öffentlichen Gesundheitspflege in der Ukraine.

Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch wissenschaftlichen Informationsaustausch der Mitglieder untereinander sowie mit anderen ukrainischen Ärzteorganisationen, Teilnahme und aktive Beteiligung an Fachkongressen in der Ukraine und Unterstützung von Maßnahmen, die einer Verbesserung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung in der Ukraine dienen.

Der wissenschaftliche Austausch soll insbesondere erfolgen durch Vermittlung und Unterstützung von Studienaufenthalten von ukrainischen Ärzten in Deutschland (Gastarztaufenthalt, Forschungsstipendien), gemeinsame Forschungsprojekte (z.B. vergleichende epidemiologische Untersuchungen über die Häufigkeit bestimmter Krankheiten in Deutschland und der Ukraine) sowie die Vermittlung von Gastdozenten an ukrainische Universitäten.

Die Verbesserung der medizinischen Versorgung der ukrainischen Bevölkerung beinhaltet u.a. die Sammlung und Übermittlung ton Material (z.B. Medikamente, medizinische Geräte) und Geldspenden für medizinische Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens und privater Institutionen wie Rehabilitationszentren, Einrichtungen der Rekonvaleszenz usw. in der Ukraine, sowie die tätige Hilfe vor Ort (z.B. Durchführung von Operationen durch Spezialisten aus Deutschland).

Der Verein kann seine Zwecke auch durch Partnerschaften, Kooperationen, Zusammenarbeit u.a. mit ukrainischen Vereinen, die denselben Zweck verfolgen, erfüllen.

Mildtätige Zwecke verwirklicht der Verein durch humanitäre Hilfeleistungen, indem er Geld- und/oder Sachspenden sammelt und Hilfeleistungen in die Ukraine vermittelt oder selbst durchführt.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, wobei er seine satzungsmäßigen Zwecke selbst verwirklicht.

Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Diese Zwecke dienen der Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie dem gesamten Gesundheitswesen.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Organisation „Ärzte ohne Grenzen“ mit der Zweckbestimmung, die Gesundheitsvorsorge in der Ukraine zu verbessern.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder   privaten Rechts, die dem Gesundheitswesen nahestehen.

    Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.

    Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
     

  2. Die Mitgliedschaft endet

    a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes,
    b) durch Austritt,
    c) durch Ausschluss aus dem Verein.

    Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwer wiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.

    Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen, sofern diese abgegeben wurde.

    Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.

    Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
     

  3. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten wie z.B. Adresse, Alter, Bankverbindung auf. Diese Informationen werden im vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

    Sonstige Informationen zu den Mitgliedern werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

    Die genaueren Hinweise, speziell auch auf die Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO). werden dem Mitglied im Mitgliedsantrag bekannt gegeben.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Verein kann für seine Mitglieder Mitgliedsbeiträge erheben, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

    Das Nähere regelt eine Beitragsordnung. Die Beiträge sind ausschließlich auf das vereinseigene Konto lastenfrei zu überweisen.
     

  2. Der Verein kann Fördermitglieder aufnehmen, über die Höhe des Förderbeitrag entscheidet der Vorstand.
     

  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand

  2. die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

 

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus zwei Personen, dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
     

  2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
     

  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.

    Scheidet ein Vorstand während der Amtszeit aus, wird ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds von der Mitgliederversammlung nachgewählt. Für die Nachwahl gilt das Verfahren entsprechend § 9 Nr. 2c.“
     

  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

    b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden - auch in Eilfällen - spätestens vier Wochen vor der Sitzung. Der Beifügung einer Tagesordnung bedarf es nicht.

    c) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr. Buchführung. Erstellung des Jahresberichtes.

    d) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.


Beschlüsse des Vorstandes sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:
 

  • Ort und Zeit der Sitzung.

  • die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,

  • die gefassten Beschlüsse.
     

Vorstandsbeschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu verwahren.

 

§ 8 Rechnungsprüfer

Der Verein kann einen Rechnungsprüfer bestellen, der von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt wird.

Er prüft die Jahresabrechnung des Vorstandes und nimmt zu seiner Entlastung Stellung. 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Die Mitgliederversammlung ist in ihren Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder form- und fristgerecht eingeladen wurden und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind.

    Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

    a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
    b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes, Entlastung des Vorstandes,
    c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
    d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
    e) Änderung der Satzung,
    f) Auflösung des Vereins,
    h) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,
    i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
    j) Wahl der/des Rechnungsprüfer/s und Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes der Rechnungsprüfer
     

  2. Durchführung der Mitgliederversammlung

    a) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll bis zum Juli eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

    - der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder
    - ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

    b) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen.

    Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde.

    Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.

    c) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

    Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen kann die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss wählen.
    Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

    d) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung und die Erteilung des Rederechts beschließt die Mitgliederversammlung, ebenso über die Zulassung von Presse, Rundfunk und Fernsehen.

    e) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig nach Nr. 1. oben.

    Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

    Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

    Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

    Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.

    Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Etwas anderes gilt dann, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangt.

    f) Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt.

    Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann der stellvertretenden Vorsitzenden.

    Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

    g) Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:

    - Ort und Zeit der Versammlung
    - Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
    - Zahl der erschienenen Mitglieder
    - Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
    - die Tagesordnung
    - die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen. Enthaltungen,       ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung
    - Satzungs- und Zweckänderungsanträge
    - Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen gem. § 2 letzter Absatz einer gemeinnützigen Einrichtung zu, nämlich den „Ärzte ohne Grenzen“ mit der Zweckbestimmung, das Vermögen dem ukrainischen Gesundheitswesen zukommen zu lassen.

 

München, den 08.12.2018

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